Mit der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes wurde für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR), die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits eingeführt.
Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247–1 entsprechen und ist erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen. Anschließend muss das Audit mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4–7 der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen.
Das Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie hier.